Bezirk St. Pölten Land: Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
VERORDNUNG

§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten so
wie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und das Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2015 wieder außer Kraft.

Hinweis:
Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

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