Auszug aus dem Schreiben der:
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
ST. PÖLTEN
Fachgebiet Forstwesen
3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
Betrifft:
Waldbrandverordnung 2017
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit
verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des
Forstgesetzes 1975 nachstehende
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur
Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.
§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist
das Rauchen und jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz
1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270, oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen
bestraft.
§ 3
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an
den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2017 wieder außer
Kraft.
HINWEIS:
Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu
machen.