Auszug aus dem Schreiben der:

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT

ST. PÖLTEN

Fachgebiet Forstwesen

3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1

 

 

Betrifft:

Waldbrandverordnung 2017

 

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit

verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des

Forstgesetzes 1975 nachstehende

 

VERORDNUNG

 

der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur

Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden.

§ 1

In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist

das Rauchen und jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz

1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270, oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen

bestraft.

§ 3

Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an

den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit

sofortiger Wirkung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2017 wieder außer

Kraft.

 

HINWEIS:

 

Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die

Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines

Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

 

Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu

machen.